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1        ALLGEMEINES

1.1       Bezeichnungen und Abkürzungen

AVB … Allgemeine Vertragsbedingungen BVB … Besondere Vertragsbedingungen AG … Auftraggeber

LV … Leistungsverzeichnis (sofern nicht vorhanden ist damit eine Leistungsbeschreibung LB gemeint)

SdT …    Stand der Technik

AN …      Auftragnehmer

ÖBA …    Örtliche Bauaufsicht

EP …        Einheitspreis

PA …        Pauschale

EUR …      Euro, €

HRL …      Haftrücklass

DRL …      Deckungsrücklass

1.2       Geschlechtsneutralität

Alle im gegenständlichen Schriftstück verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen und Pronomen gelten in gleicher Weise für alle Geschlechter.

1.3       Gültigkeit

Die gegenständlichen Vertragsbedingungen erlangen mit Unterschrift des Bauvertrages durch den AN uneingeschränkte Gültigkeit. Ein gesondertes Unterfertigen des gegenständlichen Schriftstückes ist dafür nicht notwendig.

1.4       Datenaustausch

Der Datenaustausch bezüglich Unterlagen erfolgt auf elektronischem Wege. Zulässig sind neben E-Mail auch einvernehmlich festgelegte Cloud-Dienste (z.B. Dropbox, Thinkprojekt!). Der Sender hat jeweils sicherzustellen, dass der Empfänger über neue Unterlagen informiert wird (z.B. E-Mail-Benachrichtigung bei Aktualisierung der Cloud). Datenträgeraustausch hat nach der zum Vertragszeitpunkt gültigen Fassung der ÖNORM A2063 zu erfolgen.

1.5       Geschäftsbedingungen seitens AN

Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des AG (AVB, BVB, Vertragsbeilagen). Geschäftsbedingungen, sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen des AN werden vollinhaltlich negiert.

1.6       Werbung

Sämtliche Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem gemeinsam errichteten Objekt sind nur nach schriftlicher Zustimmung des AG möglich. Davon sind Annoncen in Printmedien, Onlinemedien oder der unternehmenseigenen Website ebenso mit inbegriffen, wie das Aufstellen von eigenen Werbetafeln. Unentgeltlich ist das Aufhängen eines „Bauzaunbanners“ nach voriger Abstimmung mit dem AG. 

2        ANGEBOT

2.1       Grundsätzliche Ausschreibungsbedingungen

Die Angebotsabgabe ist sowohl schriftlich im Original als auch unterfertigt als digitales Dokument via E-Mail oder Cloud-Services möglich. Der Aufwand für die Erstellung des Anbotes einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Nebenleistungen wird nicht vergütet. Als Bindefrist des Anbotes werden mindestens sechs Monate ab dem ausgeschriebenen Anbotsabgabetermin vereinbart.

2.2       Leistungsgemeinschaft, ARGE

Grundsätzlich ist die Bildung von ARGEn oder Leistungsgemeinschaften der Art, zulässig. Diese sind spätestens bei Anbotabgabe dem AG schriftlich bekanntzugeben. Bei Bekanntgaben sind die Mitglieder sowie die Zeichnungsberechtigten namhaft zu machen.

2.3       Anbotgrundlagen

2.3.1     Reihenfolge der Anbotgrundlagen

Die nachfolgend angeführten Anbotgrundlagen gelten in Ihrer Gewichtung nach absteigender Reihenfolge:

  1. Das LV,
  2. vorhandene und zur Verfügung gestellte Planunterlagen und/oder Beschreibungen,
  • die BVB,
  1. die AVB,
  2. die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Normen technischen Inhaltes, (ÖNORMEN, bzw. bei nicht existieren selbiger entsprechende DIN-Normen bzw. EU- Normen,
  3. alle Gesetze/Verordnungen/Regelungen/Richtlinien und Verfügungen sowie Weisungen öffentlicher Dienststellen sowie Versorgungsunternehmen,
  • alle behördlichen Gesetze/Verordnungen/Regelungen und Richtlinien, welche in der Planungs- sowie in der Ausführungsphase des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens zum Tragen kommen,
  • Sämtliche einschlägigen gesetzlichen Gesetze/Verordnungen/Regelungen und Richtlinien, welche im Zusammenhang mit der Ausführung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens in Betracht

Bei Widersprüchen und Zweifelfragen gilt unbeschadet der vorgenannten Reihenfolge der höherwertige Qualitätsmaßstab.

Der Bieter erklärt hiermit, dass sein Anbot auf diesen Grundlagen erstellt wurde und sein Anbot die Prioritäten berücksichtigt.

2.3.2     Bietererklärung

Mit Abgabe eines Anbotes erklärt der Bieter, dass er die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt um die gegenständlichen Arbeiten durchführen zu können. Der Bieter verpflichtet sich die Arbeiten im Auftragsfalle unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften durchzuführen (insbesondere der Kollektivverträge, des

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und des Gleichbehandlungsgesetzes).

2.4       Inhalt und Umfang des Anbotes, Nebenleistungen

2.4.1     Verortung und Vollständigkeit

Alle Anbotspreise gelten für den gesamten Vertragsgegenstand ohne Unterschied der Bauteile, der Geschosse, der Raumgröße, der Einbringbarkeit von Menschen und Material, der Lage im Objekt, des Ausführungszeitpunktes einschließlich aller bedungenen Nebenleistungen, fix fertig eingebaut, sofern im LV nicht anders beschrieben. Alle angebotenen Preise verstehen sich für fix und fertige Herstellung, umfassend die Inklusion aller erforderlichen Werks- und Hilfsstoffe, alle Werkstätten- und Baustellenarbeiten, Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, Lieferung an den Einbauort und auch das Abladen und die Manipulation zum endgülteigen Einbauort.

Bei Fehlen von für die Vollständigkeit der Leistung notwendigen Positionen oder Teilleistung ist der Ausschreiber vom Bieter darauf hinzuweisen und darf die Leistungen gesondert in seinem Anbot ergänzen.

2.4.2     Baustellengemeinkosten

Sofern dafür keine eigene Position im Leistungsverzeichnis vorhanden ist, sind diese in den angebotenen Positionspreisen zu berücksichtigen. Dies beinhaltet sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Containern (sofern notwendig oder vorgeschrieben), Lagerräumen, Sanitäreinrichtungen und allen zum Vorantrieb der Arbeiten notwendigen Leistungen, sofern nicht gesondert angeführt oder durch andere Gewerke abgedeckt.

2.4.3     Abfallentsorgung

Aufwände für gesetzeskonforme Trennung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen, Baurestmassen und dgl., sind in den angebotenen Einheitspreisen zu berücksichtigen. Die erforderlichen Entsorgungsbescheinigungen sind der ÖBA nachweislich auf Verlangen oder spätestens mit der Schlussrechnung zu übergeben. Sämtliche anfallenden Kosten gemäß Altlastensanierungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung sind mit den Einheitspreisen abgedeckt.

2.4.4     Nebenleistungen, Lieferungen, Mannschaft

In die angebotenen Preise sind ebenfalls die Kosten für alle notwendigen Nebenleistungen (Arbeitsbehelfe, Gerüstungen, Taggelder, Wegevergütungen, sonstige vorgeschriebene oder notwendige Mitarbeitervergütungen, PSA, Zulagen, …). Sämtliche Positionen im LV verstehen sich losgelöst von den angeführten Mengen und Massen. Preise für Lieferleistungen verstehen sich bis zum endgültigen Einbauort.

Bei technischen Anlagen/Geräten inkludiert der Angebotspreis eine gelieferte, eingebaute und der Abnahmeprüfung unterzogene/s Anlage/Gerät mit gesamt notwendigem Zubehör und Betriebsmittel, unabhängig davon ob diese im vertragsgegenständlichen LV angeführt sein sollten. Aufwände für sämtliche behördlich erforderliche Genehmigungs- und Abnahmebescheide, Atteste oder Befunde des Leistungsumfanges des Auftragnehmers werden als im Angebotspreis enthalten gesehen.

Bei Materiallieferungen hat der Bieter sämtliche Aufwände für Zoll zu tragen, ebenso sind alle Bewilligungen von Ein- und Ausfuhr von ihm in den angebotenen EPs zu berücksichtigen. Notwendige Mannschaftsräume und Lagerflächen sind vom AN selbst zu organisieren und werden nicht gesondert vergütet.

2.4.5     Lizenz- und Patentgebühren

Der Bieter erklärt, dass in seinem Angebot alle Kosten für Lizenzen und Patentgebühren enthalten sind, sodass aus diesem Titel dem AG keine Mehrkosten entstehen können.

2.4.6     Sicherheit und Versicherungen

Sämtliche notwendige Sicherheitsmaßnahmen die gesetzlich oder sonstig erforderlich umzusetzen sind, sind in den angebotenen Einheitspreisen inklusive.

Alle zur Leistungserbringung notwendigen Versicherungen sind in die EPs einzurechnen.

2.4.7     Fremdgrund

Die Kosten für die Benützung und Wiederherstellung des Ursprungszustandes von Nachbargrundstücken bzw. öffentlichem Gut einschließlich den Kosten für das Erwirken für Genehmigung für deren Nutzung sind in den anzubietenden Einheitspreisen enthalten. Sämtliche Fremdflächen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des jeweiligen Eigentümers benützt werden. Der AN ist verpflichtet bei etwaigen Streitigkeiten den AG in diesem Falle schad- und klaglos zu halten. Der AN ist für die vollständige Umsetzung der Auflagen des §90 Bescheides verantwortlich und trägt dafür die vollumfängliche Haftung.

2.4.8     Währung und Sprache

Anbote haben in EUR ausgepriesen zu werden und erlangen ausschließlich in deutscher Sprache Gültigkeit.

2.4.9     Witterung und Winterbau

Seitens AN sind ohne vorherige Aufforderung sämtliche notwendige Maßnahmen zur Erstellung und zum Schutz seiner Leistungen gegen Witterungseinflüsse zu treffen. Mit inbegriffen sind hierbei auch Winterbaumaßnahmen unabhängig der Ausprägung der Wetterereignisse. Vorkehrungen für die Überwinterung der vom AN bereits erbrachten Leistungen sowie lagernde Materialien auf der Baustelle sind auf Kosten und Gefahr des AN zu treffen.

2.4.10  Bauschäden und Endreinigung

Kosten für Bauschäden und Baureinigungen (deren Verursacher nicht zu eruieren sind) werden dem AN im Verhältnis der Auftragssumme vom Entgelt abgezogen und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

2.4.11  Regiepreise

In Regiepreisen sind über die beschriebenen Leistungen an sich folgende Nebenkosten inkludiert:

  1. Unproduktive Kosten (Zentralregien, Büroaufwand, Leitungspersonal, zeitgebundene Kosten, …),
  2. Wegzeiten (An- und Abfahrten),
  • Sämtliche für die Leistungserbringung notwendige Vor-, Neben- und Nachleistungen (Wartungsaufwand von Maschinen, Reinigung und Pflege Werkzeug, …),
  1. Das gesamte für die Leistungserbringung notwendige Hilfsmaterial und Hilfsstoffe,
  2. Werkzeuge und Kleingeräte erforderlicher Betriebsmittel.

Es dürfen für durchzuführende und angeordnete Regiearbeiten keine Bauleiter-, Polier- oder Vorarbeiterstunden in Rechnung gestellt werden.

2.5       Angebotsbearbeitung

2.5.1     Ortsaugenschein

Ein Ortsaugenschein vor Abgabe des Anbots ist für den AN obligatorisch. Dabei hat er sich über die ausgeschriebenen Leistungen sowie die Umstände der Leistungserbringung genauestens zu unterrichten. Mit Abgabe des Anbots bestätigt er sich über die Lage, die Zufahrtswege, den Aufstellort der Anlagen, die übrigen örtlichen Verhältnisse und alle etwaigen Besonderheiten des Bauplatzes und der Umgebung bewusst zu sein und diese im Anbot bewertet zu haben.

Der Bieter deklariert ausdrücklich, dass das Anbot unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit erstellt wurde (§ 1170a (1) ABGB).

2.5.2     Einbauten, Leitungsträgerauskunft

Der Bieter bestätigt ebenfalls, sich über die Existenz, Lage und Auswirkungen dessen auf seine Leistung, von öffentlichen und gegebenenfalls privaten Leitungen und Einbauten (beispielsweise sind die Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Strom, Internet, …) ausführlich informiert zu haben und diese Informationen in seinem Anbot berücksichtigt wurden, für den AG somit daraus darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen.

Der AN haftet selbst und ausschließlich für die Beschädigung an diesen Leitungen und alle etwaig vom Leitungsträger geltend gemachten Folgeschäden. Der AN hält den AG aus diesem Titel schad- und klaglos.

2.6       Beanstandungen des AN

Mit Unterfertigung des Anbotes erklärt der Bieter,

  1. dass er die Unterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit (z.B.: dem SdT entsprechend) und Widerspruchsfreiheit geprüft hat und garantiert die vollständige, funktionsgesamte und termingerechte Durchführbarkeit des Bauvorhabens,
  2. dass der Text im LV verständlich und nicht mehrdeutig ist und der Bieter in exakter Kenntnis seiner Leistungsgrenzen sowie den Leistungsgrenzen anderer Gewerke ist,
  • dass er sämtliche preisrelevante Umstände geprüft, bewertet und in die Einheitspreise eingerechnet

Beanstandungen aus der Prüf- und Warnpflicht sind bis letztens bei der Anbotsabgabe nachweislich und schriftlich dem AG mitzuteilen. Nachträglich angemeldete Ansprüche auf Mehrleistungsvergütung aus diesem Punkt sind nichtig.

2.7       Alternativangebote

Es ist dem Bieter möglich Alternativen vorzuschlagen und als Anhang anzubieten, wobei allfällige Planänderungen und deren Folgekosten seitens Bieter im Alternativanbot zu berücksichtigen sind. Der AN haftet bei Alternativanboten auch für die gesetzeskonforme Umsetzung seiner Änderungen in vollem und alleinigem Umfang. Alternativangebote sind ausschließlich zulässig, wenn sie technisch und konstruktiv durchführbar, statisch nachgewiesen, sowie wirtschaftlich prüf- und vergleichbar sind. Die Änderungen von Alternativen auf Termin, Gesamtpreis und Bauablauf sind als Beilage darzustellen. Das dem Objekt zugrunde liegende Leistungsbild muss bei Alternativen ebenfalls vollumfänglich erfüllt werden. Sämtliche Aufwände für Umplanungen, Prüfungen, Genehmigungen und alle etwaig daraus folgenden Kosten sind durch den AN zu tragen bzw. im Alternativangebot einzurechnen. Vorabkosten für die Erstellung der Alternative werden nicht vergütet. Die Annahme des Alternativanbotes steht dem AN frei.

2.8       Änderungen des Anbotes des Bieters während der Angebotsphase

Sofern aus Bietersicht eine Änderung, Korrektur oder Richtigstellung des Anbotes zwischen Angebotsabgabe und Vergabe erforderlich ist, hat dies der Bieter dem AG umgehend mitzuteilen. Der AG entscheidet in diesem Falle ob eine Anpassung zulässig ist.

2.9       Rücktritt des Bieters

Beabsichtigt der Bieter während des Vergabeprozesses aus selbigen trotz übermitteltem Anbot zurückzutreten, hat er dies dem AG umgehend schriftlich mitzuteilen. Der AG behält sich in diesem Fall vor vom Bieter die Mehraufwände daraus einzufordern. Sofern der Bieter dem AG im guten Glauben lässt den Auftrag anzunehmen, in weiterer Folge aber von seinem Anbot zurücktritt und der AG durch dieses Verhalten Schaden erleidet (beispielsweise wurden Absagen an andere Bieter übermittelt und diese haben nach Rücktritt des Bieters nun keine Kapazitäten mehr) so wird der AG die Mehrkosten der Vergabe an einen weiteren Bieter beim zurückgetretenen Bieter geltend machen. Weiter behält sich der AG vor in diesem Falle auch die Mehrkosten durch den Zeitverlust beim zurückgetretenen Bieter geltend zu machen.

2.10   Verwertung von Ausarbeitungen

Sämtliche vom AG zur Ausarbeitung von Anboten übermittelten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung des AG nicht weiterverbreitet werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, gehen sämtliche Ausarbeitungen des Bieters, insbesondere solche für Alternativangebote, unbeschadet von Urheberrechten in das Eigentum des AG über.

2.11   Vergütung des Anbotes

Das Anbot ist grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung des AG seitens AN zu erstellen. Alle im Zusammenhang mit dem Anbot stehenden Leistungen sind vom AN für den AG kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der AN ist nicht berechtigt im Falle keines Zusammenkommens eines Auftrages seine Aufwände beim AG geltend zu machen. Im Auftragsfall sind alle mit dem Anbot im Zusammenhang stehenden Kosten bereits mit den angebotenen Einheitspreisen abgedeckt.

3        AUSFÜHRUNG

3.1       Auftragsvergabe

Dem AG obliegt die freie Wahl unter den erhaltenen Anboten sowie auch die Vergabe der Leistung in einzelnen Leistungen. Dem AN stehen bei Reduktion des Leistungsumfangs seitens AG keine Kompensationsvergütungen zu.

Im Falle von unzureichenden Anboten steht es dem AN zu die Leistungen vollständig neu auszuschreiben, in diesem Fall stehen dem Bieter keine Aufwandsentschädigungen zu.

3.1.1     Leistungserweiterung

Im Auftragsfall ist es für den AN obligatorisch, ebenfalls Leistungen auszuführen, welche nicht Teil des ursprünglichen LVs sind, sofern diese mit der beauftragten Leistung im Zusammenhang stehen und die Ausführung dieser zusätzlichen Leistungen für den AN zumutbar erscheint. Einheitspreise werden für diese Leistungen gemeinsam festgelegt, etwaige Auswirkungen für die Ausführungstermine sind vom AN bei Bekanntwerden der Zusatzleistungen bekanntzugeben und mit dem AG abzustimmen.

Werden nach ordentlicher Prüfung durch den AG geringfügige Modifikationen bei den auszuführenden Leistungen notwendig, ist der AG befugt, diese notwendigen Modifikationen der vom AN geschuldeten Leistung ohne zusätzliche Vergütung zu verlangen.

3.1.2     Verkehrssprache

Verkehrssprache ist Deutsch.

3.1.3     Kalkulationsunterlagen

Die Kalkulationsunterlagen und -dokumente sind entsprechend der ÖNORM B2061 (in der zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen Fassung) in Maschinenschrift zu erstellen und samt einem Auftragsleistungsverzeichnis seitens AN an den AG zu übergeben. Der AN hat auf Gesuchen des AG jederzeit jeden angebotenen Einheitspreis mittels Kalkulationsblätter (z.B. K3, K7, …) und/oder schriftlichen Angeboten von dessen Subunternehmer zu validieren. Sollte der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommen, steht es dem AG bei berechtigtem Zweifel zu den EP auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren (dem muss nicht §934 ABGB zugrunde liegen).

3.1.4     Nach-/Subunternehmer

Es dürfen ausschließlich Subunternehmer eingesetzt werden, welche seitens AG schriftlich genehmigt worden sind. Seitens AN hat das Ansuchen spätestens 14 Tage vor dem geplanten Ausführungsbeginn des geplanten Subunternehmers zu erfolgen. Der AG hat das Recht Subunternehmer ohne Begründung abzulehnen. Der AN übernimmt für alle Fehler seiner Subunternehmer die Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß §1313a ABGB. Dem AG ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche vertragliche Vereinbarungen zu gewähren.

Der AN darf keine anderen Unternehmen in der Art und Weise zu Leistungen beauftragen, welche ihn selbst aus der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem AG entbindet (Verbot der Substitutionsbefugnis).

3.1.5     Mannschaftseinrichtungen und Lagermöglichkeiten

Es ist die Verpflichtung des AN die notwendigen Mannschaftsunterkünfte und Lagerräume herzustellen und in die EPs einzukalkulieren. Die Situierung hat in Abstimmung mit der ÖBA zu erfolgen. Die ÖBA kann vom AN die Umsetzung bzw. die Entfernung der Einrichtungen unentgeltlich verlangen. Der AG übernimmt für die Unversehrtheit der Einrichtungen keine Haftung.

3.1.6     Immaterialgüterrechte

Der AN ist haftbar gegenüber jedweden Eigentumsvorbehalten von gelieferten oder verbauten Teilen seitens Lieferanten/Subunternehmern oder anderer durch den AN am Projekt Beteiligten. Zusätzlich haftet der AN für die Einhaltung der Rechte gegenüber Dritter, welche durch seine oder seiner Subunternehmer Leistung verletzt oder beeinträchtigt werden könnten. Der AG ist davon schad- und klaglos zu halten. Werden seitens Dritter gegenüber dem AG (und/oder dem AN) wegen Verletzung ihrer Rechte, Anspruch erheben, Prozess begonnen oder Verfahren eingeleitet, ist es obligatorisch für den AN, den AG schad- und klaglos zu halten. Widrigenfalls ist es dem AG vorbehalten das Vertragsverhältnis aufzulösen, der AN trägt in diesem Fall alle hieraus resultierenden direkten und indirekten Folgekosten. 

3.2       Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)

AG und AN vereinbaren einvernehmlich, dass sowohl Leistung als auch Gegenleistung in einem ortsüblichen und angemessenen Verhältnis stehen und sie auch bei Vorliegen des Tatbestandes nach §934 ABGB den Bauvertrag geschlossen hätten.

3.3       Grundlagen der Ausführung

3.3.1     Unterlagen

Seitens AG werden dem AN Pläne, Beschreibungen, LV sowie vorhandene Genehmigungen gegen Ersatz von etwaigen Vervielfältigungskosten zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung digital via E-Mail oder Cloud-Dienste nach Wahl AG. Es ist dem AN untersagt jedwede Unterlagen ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des AG weiterzuleiten.

Für die Ausführung von Leistungen notwendige Unterlagen hat der AN rechtzeitig und schriftlich beim AG einzufordern. Dem AG ist eine Planvorlaufzeit von mindestens 30 Tagen einzuräumen. Der AN haftet ausschließlich und höchst selbst für die zeitgerechte Forderung der von ihm oder seiner Subunternehmer benötigten vom AG beizustellenden Unterlagen. Der AN ist nicht berechtigt unverhältnismäßig weit vor Ausführung Planunterlagen vom AG einzufordern, der AG muss diese spätestens 5 Tage vor Bestellbeginn bzw. 14 Tage vor Ausführung an den AN übermitteln.

3.3.2     VertreterInnen des AN

Seitens AN sind nach Werkvertragsunterzeichnung umgehend nachfolgende Positionen personell zu benennen. Der AN haftet für die Fähigkeit, Befugnis und Qualifizierung dieser genannten Personen vollumfänglich:

  1. Projektleiter: technisch-, kaufmännische Geschäftsführung, mit uneingeschränkter Vertretungsbefugnis,
  2. Bauleiter: abwicklungsmäßig und technisch vertretungsbefugt, mit regelmäßiger Anwesenheitspflicht,
  • Bauführer: gesetzlich befugte Person die der Baubehörde vor Beginn der Ausführung angezeigt wird (Übernahme der Rechte und Pflichten laut OÖ Bauordnung 40),
  1. Polier: ständig vor Ort anwesende Person mit fachtechnischer

Sowohl Projektleiter als auch Bauleiter können durch den AG Rechtsverbindlichkeiten für den AN vereinbaren, sowie rechtswirksame Vertragsänderungen durchführen. Es ist dem AN untersagt die angegebenen Personen im Projektverlauf ohne schriftliche Zustimmung des AG auszutauschen. Diese Zustimmung ist längstens 90 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Austausches beim AG zu beantragen. Es steht dem AG frei den Wechsel ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Seitens AN ist der reibungsfreie Übergang zwischen den ausgewechselten Personen sicherzustellen. Eine gemeinsame Zeit beider Personen von mindestens 30 Tagen im Projekt ist seitens AN umzusetzen. Werden diese Bedingungen seitens AN verletzt, so hat der AG das Recht zu einem Pönale von EUR 15.000, - je begonnenen Kalendermonat, in welchem die Bekanntgabefrist nicht eingehalten wurde. Diese Pönale ist explizit vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgenommen. Unabhängig dieser Pönale gehen Schäden des AG, welche durch eine unzureichende Übergabe der genannten Personen verursacht wurde, ebenfalls in voller Gänze zu Lasten des AN. Der AG behält sich vor in diesem Fall ebenfalls die zusätzlich anfallenden Kosten bei weiteren Projektbeteiligten ebenfalls beim AN namhaft zu machen. Der AG hat das Recht vom AN genannte, nicht ausreichend qualifizierte oder befugte Personen, der Baustelle zu verweisen. Der AN hat in diesem Fall umgehend für Ersatz zu sorgen und trägt vollumfänglich und ausschließlich selbst die daraus resultierenden Kosten.

3.4       Ausführung 

Die an den AN übergebenen Leistungen müssen entsprechend den Plänen und allen weiteren Angaben des AG sach- und fachgerecht sowie dem SdT und den Vorgaben seitens Behörden durchgeführt werden.

3.4.1     Prüf- und Warnpflicht

Bei Bedenken seitens des AN gegen die geplante Art und Weise der Ausführung des eigenen Werkes sowie gegen Vorleistungen anderer Gewerke oder vorgegebener oder schon vorhandener Werkstoffe, ist der AN verpflichtet diese Bedenken spätestens 20 Tage vor dem Beginn der Ausführung seiner Leistung, fundiert und schriftlich anzumelden um aus der folgenden sachlichen Prüfung dieser Angelegenheit keinen Terminverzug zu verursachen. Bei Unterbleiben von rechtzeitiger oder Ausbleiben jeglicher Mitteilung haftet der AN für alle daraus resultierenden Konsequenzen.

Es ist der Sphäre des AN zuzuordnen vor der Ausführung der eigenen Leistung in situ Naturmaße zu nehmen und diese mit den Plänen abzugleichen. Werden dabei Abweichungen festgestellt hat der AN den AG unverzüglich, jedoch mindestens 15 Tage vor Ausführungsbeginn der Arbeiten, nachweislich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Weiter wird auf die Warnpflicht des AN gemäß §1168a ABGB ausdrücklich hingewiesen.

Der AN haftet für alle Nachteile, welche sich aufgrund fehlerhafter Ausführungsunterlagen bei der Durchführung des Werkes ergeben, sofern er nicht unwiderlegbar die Einhaltung seiner Prüf- und Warnpflicht nachweisen kann.

3.4.2     Koordinationspflicht

Für den AN besteht die Verpflichtung die eigenen Arbeiten mit jenen anderer Gewerke abzustimmen und zu koordinieren, sodass für den AG keine Nachteile entstehen. Der AN ist weiter verpflichtet sich über die Leistungen der anderen Gewerke zu informieren insbesondere im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der gewerkeübergreifenden Leistungen zum Erfolg des Gesamtwerkes. Es ist dem AN untersagt von anderen Unternehmen bzw. Gewerken errichtete Bauteile oder Schutzeinrichtungen eigenmächtig zu entfernen oder in irgendeiner Art zu beeinflussen. Sollte es für die Arbeiten des AN notwendig sein Bauelemente oder Schutzeinrichtungen anderer Gewerke anzugreifen bzw. zu entfernen ist vorher die schriftliche Zustimmung des betroffenen Unternehmens und des AG einzuholen. Dies hat rechtzeitig, zumindest fünf Tage vor Beginn der geplanten Arbeiten des AN zu erfolgen.

Des Weiteren hat sich der betreffende AN mit den Nachbarn und Anrainern bei Arbeiten, welche deren Sphäre beeinflussen abzustimmen. Dies betrifft sowohl das Betreten, als auch das Nutzen von Fremdgrund (oder Dächern) sowie auch Behinderungen durch Straßensperren oder sonstige Einflüsse auf subjektiv öffentliche Nachbarrechte.

3.4.3     Materialien auf der Baustelle

Es obliegt dem AN beigestellte Materialien, welche von ihm selbst oder seinen Subunternehmern weiterverarbeitet werden, in größtmöglicher Sorgfalt zu überprüfen und handzuhaben. Der AN trägt alleine und in vollem Umfang die Folgen und Risiken ab dem Zeitpunkt der Materialannahme.

3.4.4     Vermessung

Der AN ist für alle Vermessungsarbeiten im Zusammenhang mit seiner Leistung und Abrechnung in Eigenverantwortlichkeit und auf eigene Rechnung verantwortlich. Vor Baubeginn hat die Rohbaufirma die Grenzen des neuen Objekts von einem Vermessungsbüro ausstecken und auf Übereinstimmung mit den übergebenen Unterlagen überprüfen zu lassen. Der AN haftet alleine für die Einhaltung der Grenzpunkte und hat diese für die Baufertigstellungsanzeige von einem Zivilgeometer auf eigene Rechnung bestätigen zu lassen. Vermessungspunkte und Grenzsteine dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den AG entfernt werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind sie durch einen Zivilgeometer in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auf Kosten des AN wiederherzustellen.

3.4.5     Waagrisse

Vom Baumeistergewerbe ist in jedem Stock und darin in jedem Raum ein Waagriss anzubringen und dauerhaft zu erhalten. Im Stiegenhaus bzw. beim Liftschacht ist dieser Waagriss mittels rotem Plastikmarkierungsschild zu erstellen und auf Dauer (bis Gewerk Maler) vorzuhalten. Das Einmessen der Waagrisse darf nur mit geprüften optischen Werkzeugen (z.B. Kreuzlinienlaser) erfolgen. Die Übernahme von Waagrissen für andere Gewerke hat schriftlich (z.B. Baubuch) zu erfolgen. Bei Abweichungen im Stockwerk zu dem Waagriss im Stiegenhaus ist dies gesondert auf dem jeweiligen Riss kennzuzeichnen.

3.4.6     Bautagebuch

Für den AN ist es verpflichtend ein Bautagebuch ab Beginn seiner Arbeiten zu führen und es in regelmäßigen Abständen der ÖBA vorzulegen, wöchentlich sind Kopien (digital) nachweislich an die ÖBA zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung nach dem fünften Werktag bzw. gar nicht, erlangen diese keine Gültigkeit.

Im Bautagebuch sind täglich die Fortschritte in der Leistungserbringung zu dokumentieren, des Weiteren die jeweilige Anzahl der Arbeitskräfte auf der Baustelle, Wetter und Temperatur, Kontrollen, erfolgte Lieferungen, Anmerkungen der ÖBA, Regiearbeiten, Sicherheitsbestimmungen und -vorkommnisse sowie Beginn und Ende jedweder Teilleistung. Umstände welche Einflüsse auf eigene oder fremde Gewerke sind ebenso zu dokumentieren wie Unfälle oder beinahe Unfälle. Die Aufzeichnungen sind mit Datum und fortlaufender Nummer zu versehen, sowie vom Bauleiter zu unterzeichnen. Das Bautagebuch wird von der ÖBA auf Richtigkeit überprüft und auf Verlangen unterfertigt. Die Unterfertigung stellt ausschließlich eine Bestätigung der erbrachten Leistung dar und kann nicht als Grundlage für jedwede geartete Forderung von Mehrkosten oder Auftragsbestätigung dienen. Des Weiteren gilt der Erhalt der E-Mail (Empfangsbestätigung) nicht als Unterfertigung oder Anerkennung der beinhalteten Aufzeichnungen.

3.4.7     Weisungen

Sämtliche Weisungen seitens des AG oder von dessen bevollmächtigter natürlicher Personen sind seitens des AN auf Richtigkeit und technischen sowie rechtlichen Inhalts bezüglich Vertragskonformität zu prüfen. Der AN haftet für Fehler und Unterlassung auch bei Zustimmung seitens AG oder dessen bevollmächtigten Vertreter zu Plänen, Unterlagen, Berechnungen oder anderen Dokumenten.

Der AG ist berechtigt seinerseits oder von ihm beauftragten bevollmächtigten Personen auch Kontrollen des Fortschrittes in den Fertigungsstätten des AN durchzuführen.

3.4.8     Baustellensicherheit

Die Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle sind vom AN sorgfältigst und auf eigene Kosten einzuhalten und deren Einhaltung zu kontrollieren. Den Weisungen des BauKG ist jederzeit Folge zu leisten, die daraus entstehenden Kosten trägt ausschließlich der AN. Der AG wird durch diese gewissenhaften Handlungen des AN vollumfänglich schad- und klaglos gehalten. Der AN ist verpflichtet dem AG jederzeit Auskunft über die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu erteilen.

3.4.9     Abfallwirtschaft, Gefahrengut, Umwelt

Auf die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes und des GGBG (Gefahrengutbeförderungsgesetz) wird hingewiesen. Mit Vertragsabschluss übernimmt der AN vom AG sämtliche den Vertragsgegenstand betreffenden gesetzlichen abfallrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere nach AWB, ALSAG, Bundesabfallwirtschaftsplan, DeponieVO, EU-Bauprodukte-Verordnung, …), die Verpflichtungen daraus gehen also an den AN über. Der AN wird somit beauftragt, die übergebenen Abfälle auf eigene Kosten sowie nach Einhaltung der jeweils anzuwendenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten und entsorgen. Die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle ist vom AN auf eigene Kosten durchzuführen und in die Einheitspreise einzukalkulieren, ebenso wie die Erstellung und Übergabe der entsprechenden Nachweise. Der AN wird den Abfall in eigenem Namen und auf eigene Rechnung deponieren und verwerten. Der AN bestätigt zum Sammeln und Behandeln von den vertragsgegenständlichen Abfällen berechtigt zu sein und übermittelt dem AG noch vor Leistungserbringung alle, zum Zweck der Nachweiseführung sowie als Eignungsnachweis erforderlichen Unterlagen (Bescheide nach §24a AWG, §25a AWG, …) unter Angaben der Personen-GLN unter welcher der AN die Abfälle übernehmen wird. Die in der EU-Bauprodukteverordnung definierte Leistungserklärung ist dem AG binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu übermitteln. Dem AG ist die Einhaltung der abfallrechtlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten durch Übermittlung der betreffenden Unterlagen (insbesondere die Aufzeichnungen hinsichtlich Art, Herkunft, Verbleib und Menge mit Angabe über das Verwertungsverfahren und Beseitigungsverfahren gemäß Abfallnachweiseverordnung in der jeweils gültigen Fassung) der Abfälle nachzuweisen. Dieser Verpflichtung kommt der AN durch Übergabe des vollständig ausgefüllten Baurestmassennachweises (Formular der WKÖ) nach. Der Nachweis ist ehestmöglich, jedoch spätestens bei jeder Teil- oder Schlussrechnung zu übermitteln. Bei Geschäftsbeziehungen über den Jahreswechsel (31.12.) sind die Nachweise zusätzlich auf das Kalenderjahr passend auszustellen. Für den Fall, dass dem AG aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen abfallrechtlichen Verpflichtungen (z.B.: Abfalldeponierung oder Abfallverwertung) aus welchen Gründen auch immer ein Schaden entsteht und der AG daraus in Anspruch genommen wird, hat der AN den AG verschuldensunabhängig schad- und klaglos zu halten. Der AG ist berechtigt, von der Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtungen die Bezahlung der Schlussrechnung abhängig zu machen, oder auch sonstige Zahlungen zurückzuhalten. Der AN hat unabhängig von umweltrelevanten Vorschriften die Trennung und Entsorgung der Abfälle, die Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle, das Minimieren von Staub und Lärm auf der Baustelle, die korrekte Lagerung von gefährlichen Stoffen, die Beachtung des Umweltalarmplanes, sowie das Haushalten mit Ressourcen zu beachten.

3.5       Ausführungs- und Fertigungsunterlagen

Dem AG sind sämtliche schriftliche Unterlagen mit Einräumung einer zweiwöchigen Prüffrist vor Fälligkeit der Freigabe nachweislich zu übermitteln (E-Mail). Der AN haftet dafür dem AG die geforderten Prüffristen einzuräumen und trägt alleine die Verantwortung und Folgen daraus. Freigaben mit Korrekturen sind verbindlich umzusetzen. Als eingehalten gilt die Frist vor Ausführungsbeginn sofern der AG die Pläne an diesem Tage freigegeben an den AN übermittelt. Nachträgliche Korrekturen durch den AN sind von dieser Frist unberührt.

Der AG prüft ausschließlich die formale Übereinstimmung der vorgelegten Pläne, die innere Schlüssigkeit, technische Richtigkeit oder statische Haltbarkeit obligen dem AN. Der AN ist für die Vollständigkeit und Schlüssigkeit auf andere Gewerke allein verantwortlich. Mit der Freigabe durch den AG wird der AN nicht von seiner Verantwortung für die Ausführung des eigenen Gewerkes entbunden.

Die Ausführungsunterlagen sind vom AN eigenständig und auf eigene Rechnung zu drucken und vervielfältigen. Die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen sind und bleiben über die Ausführungsdauer hinaus das geistige Eigentum des AG und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht weitergegeben werden. Widrigenfalls behält sich der AG rechtliche Schritte ausdrücklich vor.

Unterlagen sowie Weisungen vom AG sind vom AN auf den SdT sowie behördliche Vorschriften und Bescheidgemäßheit der vorliegenden Bescheide zu prüfen. Der AN haftet für die Funktionsfähigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit der auf Basis dieser Unterlagen auszuführenden Leistungen.

3.6       Termine

Der AN ist verpflichtet die im Auftragsschreiben festgehaltenen Termine mit Bezugnahme auf dem vom AG beigestellten Bauzeitplan (Rahmenterminplan) einzuhalten. Dahingehend hat der AN umgehend nach der Auftragsklarheit mit dem Erstellen der Detailterminpläne für Planung und Fertigung zu beginnen und diese nachweislich mit dem AG abzustimmen. Die zeitliche Aneinanderreihung der Arbeiten hat nach den Anforderungen des zu errichtenden Objektes, wenn nötig oder vorgegeben durch den AG auch in Teilabschnitten, zu erfolgen. Der Rahmenterminplan der Ausschreibung ist fixer Vertragsbestandteil, Änderungen unterliegen dem Schriftlichkeitsgebot.

3.6.1     Verzug

Bei Verzögerungen jedweder Art, ob bei Vorleistungen fremder oder auch eigener Gewerke, Behinderung durch Dritte, Planer oder Statiker, hat der AN den AG umgehend, am selben Arbeitstag, ab eigener Kenntnis den AG nachweislich und schriftlich zu informieren. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach verliert er seinen Verlust aus jedwedem Rechtstitel für die Vergütung der Verzugskosten oder sonstiger anfallender Mehraufwände seinerseits. Scheint der Gesamtfertigstellungstermin gefährdet ist der AN verpflichtet dem AG umgehend und unverzüglich Forcierungsmaßnahmen mit Kostenvoranschlägen vorzuschlagen unabhängig davon ob das Verschulden für deren Notwendigkeit in seiner Sphäre liegt. Der AN ist verpflichtet alles ihm zumutbare zu unternehmen um Verzug zu vermeiden.

Gerät der AN in Verzug, kann der AG auf die vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter schriftlicher Festsetzung einer einmaligen, angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird. Liegt der Grund für den Verzug in der Sphäre des AN hat dieser Schadenersatz zu leisten.

3.6.2     Vertragsstrafe/Pönale

Bei Überschreitung von vereinbarten Zwischen- oder Endterminen (Vertrag), hat der AN eine Vertragsstrafe zu entrichten. Für die Zahlung dieser Pönale ist kein Nachweis des Verschuldens seitens AN für den AG notwendig. Folglich wird die Höhe der Vertragsstrafe in Prozent der Auftragssumme (inkl. USt.) je Kalendertag festgehalten:

Auftragssumme bis EUR 100.000, - 1,00 % Auftragssumme bis EUR 1.000.000, - 0,70 % Auftragssumme über EUR 1.000.000, - 0,50 %

Das Pönale wird mit 10% der Auftragssumme (inkl. USt.) nach oben, sowie mit dem Absolutbetrag EUR 5.000, - nach unten hin begrenzt.

Sind die Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche mit der Höhe der Pönale nicht abgedeckt behält sich der AG ausdrücklich vor, auch darüberhinausgehende Ersatzansprüche zu stellen. Dies ist auch bei leichter Fahrlässigkeit seitens des AN für den AG möglich. Der AN verzichtet zusätzlich auf das richterliche Mäßigungsrecht (§1336 ABGB). Die Mehrkosten der vom AG beauftragten Planer oder ÖBA sind additiv zu den vorgenannten Ersatzansprüchen ebenfalls vom AN zu entrichten.

3.6.3     Schlechtwetter

Schlechtwetter ist vom AN in seinem Anbot zu berücksichtigen. Der AN hat Schlechtwetter gemäß dem langjährigen Mittel (100 Jahre) einzukalkulieren, sowohl preislich als auch terminlich. Dem AG dürfen aus diesem Grunde keine Mehrkosten entstehen oder der Termin in Verzug geraten. Bei Gefahr der Ausschöpfung der Schlechtwettertagen gemäß dem vereinbarten langjährigen Mittel, ist dies dem AG unverzüglich schriftlich und nachweislich mitzuteilen. Ausgenommen von der Schlechtwetterregelung ist ausschließlich Katastrophenwetter. In diesem Falle ist seitens des AN mit dem AG unverzüglich Einvernehmen bezüglich Terminverschiebungen herzustellen.

3.6.4     Baubeginn mit Verkaufsfortschritt der Einheiten

Aufgrund einer terminlichen Verschiebung / Verspätung des jeweiligen Baustarts gegenüber des beiliegenden Rahmenterminplans ohne Unterschied der Ursache / Schuld, können seitens des Auftragnehmers keine Mehrkosten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Baustart, ist eine gewisse Anzahl an bereits verkauften Einheiten aufgrund der Finanzierung. Diese Voraussetzung kann den Baustart terminlich gegenüber dem Rahmenterminplan auf unbestimmte Zeit verschieben. Der Auftragnehmer kann aus dem Titel gegenüber dem Auftraggeber keine Mehrkosten geltend machen.

3.6.5     Vorzeitiger Beginn

Wünscht der AN einen vorzeitigen Beginn der Leistungen, ist dieser schriftlich vom AG freigeben zu lassen. Dabei entstehen dem AN keine wie auch immer gearteten Vergütungen aufgrund vorzeitiger Fertigstellung. Alle organisatorischen und ablauftechnischen Mehraufwände durch den vorzeitigen Beginn trägt der AN.

3.7       Kosten

3.7.1     Terminkosten

Bei Verzugsverschulden seitens des AN bei der Durchführung seiner Leistungen, kann dieser bei Verträgen mit veränderlichen Preisen ausschließlich jene Preiserhöhungen geltend machen, die eingetreten wären bei vertragsgemäßer Zeitschiene.

Der AG hat das Recht, den Bauablauf zu ändern sofern ihm das in Bezug auf den Fortschritt auf die Gesamtarbeiten vordringlich erscheint, ohne dass dahingehend dem AN Möglichkeiten zur Forderung von Mehrkostenforderungen entstehen. Bei notwendigen Arbeitsunterbrechungen stehen dem AN dafür keine Vergütungen zu. Kurzzeitige Arbeitsunterbrechungen durch den AG (maximal 2% der Gesamtarbeitsdauer, im Wiederholungsfall kumuliert maximal 5% bei mehrmaligen Unterbrechungen) berechtigen den AN aus diesem Titel heraus nicht zu Mehrkostenforderungen oder Verlängerung der Terminfristen.

3.7.2     Massenüberschreitungen

Bei Mengen- oder Massenüberschreitungen von einzelnen Positionen hat der AN schnellstens, jedoch spätestens bei Erreichen von 80% des vereinbarten Auftragsvolumens der betroffenen Position bzw. Leistungsgruppe diese Überschreitungen dem AG schriftlich und nachweislich mitzuteilen. Werden diese Überschreitungen nicht oder später angemeldet verfallen sie zur Gänze, ohne Anspruch von Vergütungen aus diesem Titel. Vorgenanntes gilt ohne Unterschied der Höhe der Mengenüberschreitung. Trotz des etwaigen Verfalls steht der AN in der Erfüllungspflicht seiner Gesamtleistung zuzüglich der Massen- oder Mengenmehrungen. Mehrkosten jeglicher Art die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung (Teil- oder Schlussrechnung) bekannt waren jedoch nicht in der Rechnung enthalten sind werden zu einem späteren Zeitpunkt nicht anerkannt. Als Mehrkosten sind zusätzliche Leistungen, Regiearbeiten und Mengenüberschreitungen (> 500,00 € netto) zu erachten.

3.7.3     Massenunterschreitungen

Massen- oder Mengenreduktionen berechtigen den AN nicht, dazu aus diesem Titel Forderungen an den AG zu stellen. Eine Abänderung der EPs aus diesem Grunde ist ausgeschlossen.

3.7.4     Pauschale

Wird ein Pauschalvertrag über eine Leistung oder ein Gewerk abgeschlossen, so ist hierunter eine „echte Pauschale“ zu verstehen, somit wird ein funktionsgerechtes Werk geschuldet. Basis für den Pauschalvertrag bildet das LV (oder falls nicht vorhanden die LB). Die darin enthaltenen Mengen sind vom AN zu überprüfen und eventuelle Mengenfehler bei der Berechnung seiner Pauschalsumme zu berücksichtigen. Mehrkosten aus Mengenmehrungen oder -minderungen können beim Pauschalvertrag nicht geltend gemacht werden. Das Vollständigkeitsrisiko trägt in diesem Falle zur Gänze der AN (Ausschluss §871 ABGB).

3.8       Erfüllungsgarantie

Der AN hat auf Verlangen vom AG eine vergütungsfreie Vertragserfüllungsgarantie in Form einer Bankgarantie (erstklassiges österreichische Kreditinstitut) bei Vertragsabschluss zu bringen. Die Höhe muss mindestens 30% der vereinbarten Auftragssumme (inkl. USt.) betragen. Seitens AG dürfen sämtliche vertraglichen Ansprüche mit dieser Erfüllungsgarantie abgedeckt werden. Bei Inanspruchnahme dieser Garantie verpflichtet sich der AN diese umgehend wieder auf die ursprüngliche Höhe aufzufüllen.

3.9       Zusatzarbeiten, Regieleistungen

Grundsätzlich sind seitens des AN Regiearbeiten so weit als möglich zu vermeiden. Zusätzliche Leistungen im Zuge der Ausführung, haben auf Basis des Vertrags-LVs unter Berücksichtigung der Vereinbarten Nachlässe und Zahlungskonditionen, zu erfolgen. Für zusätzliche Leistungen ist ein unterfertigtes rechtsgültiges Anbot vom AN zu erstellen und dem AG vorzulegen. Erst nach ausdrücklicher schriftlicher Beauftragung durch den AG entsteht dem AN ein Vergütungsanspruch.

Dem AN entsteht ein Anspruch auf Vergütung von Zusatzarbeiten und Regieleistungen nur auf Grund von einem vom AG unterfertigten Auftrag. Jedwede andere Vereinbarung zur Vergütung von Zusatzarbeiten wird hiermit beidseitig ausgeschlossen.

Ansprüche auf Vergütung von Regie- oder Zusatzleistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich seitens AG beauftragt, verfallen vollinhaltlich. Dies gilt auch für Rechtstitel wie

„Geschäftsführung ohne Auftrag“ und dergleichen.

3.10   Qualität

3.10.1  Qualitätsstandard

Die vom AN angebotene Qualität hat allen rechtlichen und normativen Vorschriften sowie, sofern nicht geregelt, dem allgemeingültigen SdT zu entsprechen. Bei Widersprüchen oder Abweichungen wird jeweils der höhere Qualitätsstandard als angeboten und geschuldet gesehen.

Bestehen seitens AG Zweifel bei der Verwendung vorgesehener Stoffe gegen die bedungenen Eigenschaften selbiger, obliegt es dem AN den Eignungs- und Qualitätsnachweis dafür zu erbringen. Dieser muss vor Beginn der Arbeiten erbracht werden. Dem AG ist es möglich bei allen dem AN übertragenen Leistungen jeder Gestalt, Material- und Güteprüfungen auch in der Produktionsstätte des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen abzuhalten. Die gesamten Aufwände (Prüfungen bei akkreditierten Prüfstellen, geistige Arbeit der ÖBA, Verpackung, Versand) hat der AN im Fall von Nichterreichung der geforderten Eigenschaften zu tragen.

3.10.2  Gleichwertigkeit

Bei Ausschreibungspositionen mit Produktvorschlag und dem Zusatz „oder gleichwertig“, ist diese Gleichwertigkeit des Produktes vom AN rechtzeitig nachzuweisen. Alle zur Ausführung gelangenden Produkte benötigen die Zustimmung des AG, insbesondere sofern sie vom ausgeschriebenen Produktvorschlag abweichen. Der AG behält sich das Recht vor bei Produkten deren Optik und Haptik im Vordergrund steht (z.B. Fliesen, Bodenbeläge, Fenster,…) auch bei Nachweis der Gleichwertigkeit, das Leitprodukt für den AN verpflichtend umsetzen zu lassen.

4        ABRECHNUNG

4.1       Aufmaßermittlung

Bei Abrechnungsbaustellen ist die Aufmaßermittlung mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten. Seitens AN ist vor Beginn mit der ÖBA der Umfang und die Gliederung das Einvernehmen herzustellen. Davon abweichende Aufmaße und Rechnungen erlangen keine Gültigkeit. Der AG behält sich vor die Struktur auch nach Beginn der Abrechnungen noch abzuändern, aus diesem Titel entstehen für den AN keine Möglichkeiten von Mehrkostenforderungen. Sämtliche Aufmaße sind in Aufmaßblättern zu dokumentieren und mit Aufmaßplänen zu hinterlegen. Abgerechnet wird anhand der zum Auftragszeitpunkt gültigen Abrechnungsnormen der ÖNORM B2200er Gruppe. Bei Naturmaßfeststellungen von Leistungen, welche nach Abschluss der Arbeiten nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind, ist die ÖBA hinzuzuziehen, andernfalls entfallen Ansprüche welche sich nicht widerspruchsfrei belegen lassen. Massenermittlungen sind ausschließlich softwaregestützt zu erstellen und auf Verlangen auch als lesbarer Datenträger zusätzlich zu den postalisch übermittelten Unterlagen auf Papier zu übermitteln.

4.1.1     Regieleistungen

Bei Regieleistungen ist der AN verpflichtet täglich Regieberichte anzufertigen und spätestens am Folgetag von der ÖBA unterfertigen zu lassen. Regiearbeiten sind ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Weisung des AG oder dessen bevollmächtigter Vertretung durchzuführen. Einzig Eintragungen ins Baubuch erlangen auch durch Unterfertigung der ÖBA keinen Anspruch auf Vergütung. Regieberichte, welche nach 5 Werktagen nicht von der ÖBA unterfertigt werden oder nicht der ÖBA vorgelegt werden, verfallen gänzlich und erlangen nie mehr Anspruch auf Vergütung. Der Regiestundensatz wird im Hauptauftrag festgelegt und wird im Laufe der Bauzeit nicht verändert. Es kommt nur die mindest nötige Qualifikation des Arbeiters zur Ausführung der Tätigkeit in Vergütung, nicht die tatsächliche des Arbeiters. Sollte bei Prüfung der Regieaufträge festgestellt werden, dass die Leistungen ohnedies bereits Teil des Hauptauftrages (Position, Kurztext, Langtext, Nebenleistungen, …) sind, verlieren auch unterfertigte Regieberichte ihren Anspruch auf Gültigkeit.

4.2       Rechnungslegung

Rechnungen erlangen sowohl postalisch zugestellt als auch per E-Mail an die Rechnungsadresse übermittelt Gültigkeit. Seitens AG werden etwaige Gegenforderungen von der Rechnungssumme einbehalten (Bauschäden, Pönale, Schadenersatz, Reinigungen, …). Behebungsleistungen für verursachte Bauschäden (bei unbekannten Verursachern) sind gesondert binnen 14 Werktagen nach Ausführung in Rechnung zu stellen. Später eingelangte Bauschadenrechnungen werden vom AG nicht mehr berücksichtigt.

4.3       Rechnungsprüfung und Zahlung

4.4       Rechnungsprüfung

Die geprüfte und anerkannte Schlussrechnungssumme stellt fest, dass damit alle für den AN offenen Forderungen aus dem gegenständlichen Vertrag inklusive aller Mehrkostenforderungen, Nachträge, Zusatzleistungen und Regieaufträge inklusive Umsatzsteuer abgeglichen sind. Gleichzeitig bestätigt der AN gegenüber dem AG hiermit, dass er allen Verpflichtungen im Hinblick auf den gegenständlichen Auftrag gegenüber Dritten Restlos nachgekommen ist. Sofern der AN mit den etwaig getätigten Rechnungsabstrichen nicht einverstanden ist, sind diese Ansprüche innerhalb von zehn Werktagen nach erfolgter Übermittlung durch den AG beim AG nachweislich schriftlich anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist gelten alle Abstriche als anerkannt und die Schlussrechnungssumme ist unabänderbar.

4.4.1     Zahlung

Die Zahlung seitens AG gilt als erfolgt, sobald der betreffende Überweisungsauftrag bei der AG-Bank eingelangt ist, sofern die Bank daraufhin in banküblichen Bearbeitungszeiten selbigen Betrag überweist. Zahlungsfristen aus dem Vertrag beginnen am Ende der vertraglich vereinbarten Prüffrist unabhängig davon ob die Rechnungsprüfung vorab abgeschlossen wird. Bei Einlangen einer nicht prüfbaren Rechnung beginnt die Prüffrist erst mit Einlangen der korrigierten prüfbaren Rechnung und der dafür notwendigen Unterlagen. Maßgebend für die Fristauslösung ist das Eingangsdatum des jeweils letzten zur Rechnungsprüfung notwendigen Schriftstückes.

4.5       Skontoabzug

Der Skontoabzug erfolgt bei allen Regie-, Teil- und Schluss- oder sonstigen Rechnungen, sofern die Zahlung innerhalb der Skontofrist erfolgt (unabhängig des OGH Urteils vom 31.10.1989, 5 Ob 630/89).

5        ÜBERNAHME

5.1       Förmliche Übernahme

5.1.1     Ablauf Übernahme

Es wird eine förmliche Übernahme gemäß ÖNORM B2110 Punkt 10.1.2 vereinbart. Der AN hat beim AG schriftlich um eine förmliche Abnahme zu ersuchen. Vorab obliegt es ihm sämtliche Leistungen bis zur vollständigen Funktionserfüllung zu erbringen, etwaige Einschulungen des Bedienpersonals abzuhalten und gegebenenfalls einen Probebetrieb durchzuführen. Dem Ansuchen um förmliche Abnahme ist eine Fertigstellungsmeldung anzuschließen.

Aufgrund des Ansuchens stellt der AG an alle AN eine Einladung zur Teilnahme am förmlichen Übernahmeverfahren aus. Die Teilnahme ist für den AN verpflichtend.

5.1.2     Protokollierung, Mängel

Bei der Übernahme wird ein Übernahmeprotokoll von der ÖBA angefertigt. Darin werden alle Ergebnisse von Kontrollen und Proben, des Beweises der vertraglichen Kennwerte und technischen Daten festgehalten. Ebenso werden hierin etwaige Mängel und Wahrnehmungen von Behörden oder dem AG festgehalten. Die Behebung der festgestellten und festgehaltenen Mängel ist für den AN verpflichtend im Zuge des Übergabe-Übernahme-Verfahrens. Bei Nichtbehebung der Mängel durch den AN werden vom AG auf Kosten und Gefahr des AN Ersatzvornahmen gesetzt.

Nach Behebung des Mangels, hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen und um Termin zur Besichtigung der Mängelbehebung anzusuchen.

5.1.3     Abnahmeprüfungen, Atteste, Bestätigungen

Der AN hat es Behörden und Prüfstellen zu ermöglichen Leistungen schon vor dem Übergabe- Übernahme-Verfahren zu überprüfen, damit die Ergebnisse daraus schon im Zuge des Verfahrens vorliegen. Sollten behördliche Begehungen nach dem Übernahme-Verfahren notwendig sein, sind die Termine vom AN zu organisieren. Sofern von den Behörden oder Prüfstellen Kosten verursacht werden, hat diese der AN zu tragen.

Seitens AG werden Baugenehmigungen und die Benützungsbewilligung erwirkt, allen übrigen notwendigen Genehmigungen, Abnahmen durch Behörden der Prüfstellen, Konformitätserklärungen, Befunde oder Bewilligungen sind vom AN ohne Vergütung im Zuge seiner Leistung zu erwirken und dem AG zu übergeben. Dazu zählen auch Grabungsmessungen, Vermessung des fertigen Objekts, Baubeginnsanzeige, Kanalüberprüfung, Strom-, Wasser- und Gasbezugsmeldungen sowie Rachfangkehreratteste.

5.1.4     Abschluss des Übernahmeprozesses

Der Erfolg des Übernahme-Übergabe-Verfahrens ist gegeben sobald der Werkgegenstand uneingeschränkt dem beauftragten Leistungsbild und den Bestimmungen des Werkvertrags zur Gänze Rechnung trägt. Sofern dies nicht der Fall ist, unabhängig der schriftlichen Behauptungen des AN, trägt selbiger aus diesem Grund den Abnahmeaufwand gänzlich bis zum Erreichen des geforderten Leistungsbildes.

Der Übernahmetag zwischen AG und AN ist der Tag der Unterzeichnung des Schlussprotokolls des Übernahme-Übergabe-Verfahrens.

5.2       Schlussdokumentation

Der AN hat über das gesamte eigene Leistungsbild eine lückenlose Dokumentation seiner Leistungen, verbauten Materialien, Bestandsdokumentation, Konformitätserklärungen, Werkpläne, Abnahmen, Bedienungsanleitungen, Wartungs- und Pflegeanleitungen, … zu führen. Es müssen alle für die Benützungsbewilligung des Objektes erforderlichen Unterlagen in der Schlussdokumentation enthalten sein, bei Aufforderung durch den AG sind diese schon vor Fertigstellung durch den AN anzufertigen und dem AG zu übergeben. Diese Gesamtobjektdokumentation (Schlussdokumentation) muss spätestens mit dem Ansuchen um Abnahme an den AG nachweislich übermittelt werden (in Papierform und digital via E-Mail oder Cloud-Dienst). Diese Dokumentation ist Teil der mit den Einheitspreisen abgegoltenen Leistungen und wird daher nicht gesondert vergütet. Bei Abwesenheit oder Unvollständigkeit der Schlussdokumentation kann seitens AG die Übernahme verweigert werden (wesentlicher Mangel).

5.3       Haftung und Gefahr

5.3.1     Übergang von Haftung und Gefahr

Der Übergang von Haftung und Gefahr bezüglich des Vertragsgegenstandes passiert mit dem Zeitpunkt der Benützung oder Inbetriebnahme der Leistungen von AN oder AG. Bis zur Übernahme durch den AG haftet der AN insbesondere für Zerstörung (Untergang), Beschädigung oder Diebstahl. Ebenso haftet der AN für beigestellte Materialien, die der AN vom AG oder anderen AN übernommen hat.

5.3.2     Haftung des Auftragnehmers

Der AN haftet für alle Schäden und Nachteile, welche dem AG bei der Durchführung des Auftrages entstehen. Der AG übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden, welche im Zuge der Ausführung des Auftrages Dritten entstehen. Es ist die Verpflichtung des AN den AG aus diesen Punkten schad- und klaglos zu halten.

5.3.3     Haftung für entgangenen Gewinn

Der AG schließt eine Haftung für „entgangenen Gewinn“ im Sinne des §349 UGB ausdrücklich aus, insbesondere im Hinblick auf die in Ausschreibungsunterlagen definierten Mitwirkungspflichten seitens AG zur Erbringung der Leistung.

 

6        GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENSHAFTUNG

6.1       Betriebshaftpflichtversicherung

Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ist in jedem Falle Grundvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Der AN hat das Vorhandensein dieser in ausreichender Höhe dem AG auf Verlangen vorzuweisen.

6.2       Nicht zuweisbare Schäden

Schäden welche nicht einem Verursacher zugewiesen werden können, werden aliquot zur jeweiligen Auftragssumme sämtlichen AN vom AG bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Dem AN ist es grundsätzlich möglich sich von seiner Schadensschuld freizusprechen, dafür müssen dem AG zweifelsfreie Unterlagen übermittelt werden.

6.3       Gewährleistung

6.3.1     Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Gewerke drei Jahre und drei Monate ab vollständiger Übernahme durch den AG. Es ist §922 ABGB anzuwenden.

6.3.2     Schlussfeststellung

Ein Monat vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist ist eine gemeinsame Schlussfeststellung am errichteten Objekt abzuhalten. Diese hat sinngemäß in gleicher Art und Weise wie die förmliche Übernahme abgehalten zu werden, der AN hat um Schlussfeststellung schriftlich anzusuchen. Sofern bei dieser Begehung Mängel festgestellt werden, sind diese im Rahmen der Gewährleistung seitens des AN zu beheben. Erst bei vollkommener Mangelfreiheit kann der AN um Auszahlung des Haftrücklasses ansuchen.

6.4       Mängel

6.4.1     Garantiezusage

Bei Mängelrügen innerhalb der Gewährleistungsfrist, wird seitens des AG widerlegbar vermutet, dass beanstandeter Mangel schon zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Etwaige Gegenbeweise sind vom AN zu erbringen, wobei nur der volle Gegenbeweis anerkannt wird, gelingt dies nicht, verbleibt der Mangel beim AN. Beweise des ersten Anscheins nach werden nicht anerkannt.

6.4.2     Mitverantwortung des AG

Freigaben des AG von Planungsleistungen des AN erfolgen lediglich ergebnisorientiert und nicht im Hinblick auf die fachliche Qualität der planlichen Leistungen. Mängel, an vom AN zu erbringenden Planungsleistungen können daher auch nach der Freigabe durch den AG in keinerlei Hinsicht, unabhängig der vorhandenen technischen Kompetenz des AG, angelastet werden. Die quotenmäßige Aufteilung möglicher Lasten aus dem Titel der Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche zwischen AN und AG ist somit von vorneweg ausgeschlossen. Dadurch hat der AN alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (auch von Dritten) in diesem Zusammenhang vollumfänglich monetär zu befriedigen.

Des Weiteren sind die vom AG und dessen Bevollmächtigten bei der Bearbeitung von Gewährleistungsmängeln angefallenen Kosten dem AN anzulasten. 

6.5       Funktionsgarantie

Es ist vom AN zu garantieren, dass die gelieferten Leistungen die bedungenen Eigenschaften besitzen und diese auch für die beabsichtigte Lebensdauer behalten. Seitens AN ist eine Ersatzteillieferung auf die Dauer von zehn Jahren zu garantieren.

7        SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1       Ersatzvornahme/Auftragsentzug/Rücktritt

Der AG ist in folgenden Fällen zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt:

  1. Nicht Nachkommen von einer oder mehrerer Verpflichtungen des Vertrages trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer Nachfrist.
  2. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den
  • Bei Nichtnachkommen der Leistungsfrist trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist
  1. Sofern das Projekt, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Umsetzung
  2. Bei gänzlicher Änderung oder Nichtverwirklichung des
  3. Bei Neuplanung des
  • Bei einer Projektumsetzungsunterbrechung von mehr als 90
  • Bei Vorliegen    der     Unmöglichkeit der   ordnungs-     und/oder     zeitgemäßen Leistungserbringung durch den AN.

Die aus einem Vertragsrücktritt heraus entstehenden Mehrkosten seitens des AG werden sowie die Preisdifferenz zu der Ersatzvornahme bzw. Neuvergabe vollumfänglich beim AN geltend gemacht (gilt nicht für Punkte v, vi).

Seitens AG besteht keine Verpflichtung die Ersatzvornahme über ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Der AG kann die Ersatzvornahme pauschal, nach Einheitspreisen oder auf Basis von Regiepreisen auch direkt weitervergeben.

Der AN ist nach erfolgtem Vertragsrücktritt des AG (Auflösung des Vertrages) sämtliche Unterlagen an den AG auszuhändigen. Der AG erlangt in diesem Fall auch das unentgeltliche Verfügungsrecht über die gesamten vom AN bis dahin erstellte Unterlagen (beispielsweise Werkszeichnungen) und darf diese in vollem Umfang nutzen, gerade im Hinblick auf die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes. Dabei dürfen seitens AG und dessen Vertragspartner die vom AN erstellten Unterlagen in jeglicher Hinsicht verändert und weiterverteilt werden.

Der AG behält sich ausdrücklich auch die Möglichkeit von Ersatzvornahmen für Teilleistungen des Vertragsinhaltes mit dem AN vor.

Sämtliche vor Vertragsrücktritt erbrachten Leistungen des AN werden aliquot abgerechnet. Seitens AN bestehen in diesem Falle keine darüberhinausgehenden Ansprüche wie Schadenersatz oder Verdienstentgang und dgl.

Dezidiert ausgeschlossen wird hiermit §1168 ABGB.

7.2       Rücktritt des AN

7.2.1     Rücktritt des AN vor Ausführungsbeginn

Liegen Umstände vor, welche zum Rücktritt des AN vor Baubeginn geführt haben, auf Seiten des AG, werden die ersparten Aufwendungen gemäß §1168 ABGB bzw. Punkt 5.8.3.3 der ÖNORM B2110, mit 95% der aliquoten Auftragssumme festgelegt.

7.2.2     Zahlungsverzug des AG

Im Falle von Zahlungsverzug des AG kann der AN seinen Rücktritt schriftlich erklären sofern er dem AG eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen einräumt oder dieser nachvollziehbare Gründe für den Zahlungsverzug anführen kann.

7.3       Leistungsunterbrechung

Sofern der AG eine Unterbrechung der Leistungen des AN von mehr als zwei Monaten anordnet, ruhen die Leistungen des AN. Die Terminschiene ruht in diesem Falle ebenso. Der AN hat das Recht die Leistungen bis zum Beginn der Unterbrechung vom AG vergütet zu bekommen, sämtliche darüberhinausgehende Rechtsansprüche werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Leistungen seitens AN werden auf Geheiß des AG fortgesetzt.

7.4       Verbot der Zession

Dem AN ist es verboten Forderungen (oder auch nur Teilen davon) an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Sofern der AN hier zuwiderhandelt verhängt der AG eine Konventionalstrafe in der Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme einschließlich Umsatzsteuer. Darüber hinaus werden Schadenersatzansprüche des AG in voller Höhe dem AN abbedungen.

7.5       Hausrecht

Ausschließliches Hausrecht am Objekterrichtungsort (Baustelle) genießt der AG, dessen Anordnungen ist dahingehend unbedingt Folge zu leisten.

7.6       Copyright

Das Copyright aller Unterlagen (unabhängig des Urheberrechtes) liegt ausschließlich bei der Sperer Immobilien GmbH. Jedwede Weiterverwendung ist untersagt.

7.7       Urheberrechte

Die exklusiven Werknutzungsrechte, die Urheberrechte (sofern übertragbar) und etwaige sonstige Immaterialgüterrechte an Vorlage-, Ausführungsplänen, Modellen, Skizzen und anderen zur Verwirklichung des Projekts verwendeten Dokumenten und Mustern werden vom AN auf den AG kostenfrei auf alle Zeit übertragen. Davon inbegriffen sind auch die wiederholte Durchführung, Weiterentwicklung und Nachbildung der Leistungen. Das Recht diese Dokumente, Leistungen oder Werke zu kopieren, anzupassen oder verändern, sowie zu veröffentlichen liegt beim AG. Diese dem AG eingeräumten Rechte darf dieser auch an Dritte weiterübertragen. 

7.8       Datenaustausch

Der AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, welcher auf elektronischen Wegen übertragen werden. Bei Übertragungen vom AN zum AG gelten die Daten als dergestalt übergeben, wie sie beim AG einlangen. Fehlerhafte Datenübergabe geht zu Lasten des AN, sowie auch deren Folgen.

7.9       Geheimhaltungspflicht

Der AN ist dazu verpflichtet die erhaltenen Unterlagen und darauf aufbauende Ausarbeitungen ausschließlich für die Erfüllung seines Vertrages zu verwenden. Der AN verpflichtet sich dazu die erhaltenen Unterlagen gegen unbefugte Dritte unzugänglich zu halten. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht hat eine pauschale Vertragsstrafe von fünf Prozent der Auftragssumme inklusive Umsatzsteuer zur Folge. Darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen bleiben davon unberührt.

7.10   Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages, werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird eine wirksame Bestimmung treten, die beide Vertragspartner bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen. Selbiges gilt für das Ausfüllen von Vertragslücken.

7.11   Schriftform

Sämtliche Ergänzungen und Änderungen des gegenständlichen Vertrages bedürfen für die Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Absprachen seitens AG welcher dieser in Aktennotizen oder Protokollen festhält erlangen Gültigkeit sofern der AN nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich diesen widerspricht.

Dem Schriftlichkeitsgebot wird in keiner Weise davon abgegangen, auch nicht durch schlüssige Handlungen mehrerer Personen. Alle Absprachen, welche nicht der vereinbarten Form entsprechen, stellen unverbindliche Absichtserklärungen dar.

E-Mail-Schriftverkehr ist unverbindlich gegenüber dem AG und ist ungeeignet Rechtsfolgen auszulösen. Rechtlich relevanter Schriftverkehr, insbesondere Schriftverkehr mit der Absicht Rechtsfolgen auszulösen (beispielsweise in Bezug auf Termine, Leistungsänderungen, Behinderungsanzeigen, Mängelrügen) darf ausschließlich in postalischer Schriftform mittels Einschreiben erfolgen. Schriftverkehr per E-Mail mit derartigem Inhalt erlangt keine Gültigkeit.

7.12   Garantien

Sofern seitens AN Garantien (Erfüllungsgarantien, DRL-Garantien, HRL-Garantien) zu legen sind, sind diese mit einer Laufzeit auszulegen, dass die geforderte Zeitspanne vollständig abgedeckt wird.

Erfüllungsgarantien sind derart zu befristen, dass sie bis drei Monate nach dem Gesamtübernahmetermin gültig sind.

DRL-Garantien sind so zu befristen, dass sie bis drei Monate nach der von der AG durchgeführten Schlussrechnungsbegleichung Gültigkeit haben.

HRL-Garantien sind so zu befristen, dass sie bis zum tatsächlichen Ende der für den AN gültigen Garantie- und Gewährleistungsfristen Gültigkeit besitzen.

Der AG kann sofern er feststellt, dass die vorgelegte Garantie nicht die zeitliche Forderung erfüllt, das Ausstellen einer neuen korrekten Garantie seitens des AN verlangen. Sofern der AN dieser Aufforderung nicht Folge leistet, behält sich der AG vor eine gelegte Garantie in Anspruch zu nehmen um die Rechte des AG abzusichern.

7.13   DSGVO 

Durch Unterschrift des Bauvertrages und somit mit Anerkennung der AVB stimmt der AN ausdrücklich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch den AG zu. Die Weiterleitung an Dritte erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO. Dem AN ist es möglich diese Zustimmung schriftlich jederzeit zu widerrufen. Seitens AG darf bis auf Widerruf davon ausgegangen werden, dass es ihm erlaubt ist die Kontaktdaten der Projektbeteiligten an Dritte weiterzugeben (öffentliche Daten keine Privatdaten).

7.14   Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AG (Sperer Immobilien).

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen zur Anwendung. Im Falle eines Streitfalls ist der AN nicht berechtigt die Leistungen einzustellen.

7.15   Covid19 bzw. Gefahren durch übertragbare Krankheiten

Sollten Baustellentätigkeiten aufgrund von Pandemien oder Epidemien (beispielsweise Covid19) eingestellt werden müssen, können aus diesem Titel dem AG keine Mehrkosten entstehen. Der AN hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten schnellstmöglich wieder aufgenommen werden und ist für den Schutz vor übertragbaren Krankheiten seiner Mitarbeiter und Subunternehmer selbst verantwortlich. Bei Eintreten von Baustellenunterbrechungen aus diesem Titel ist unverzüglich mit dem AG Kontakt aufzunehmen und gemeinsam das weitere Vorgehen abzustimmen. Bauzeitverlängerungen aufgrund von Ausgangsbeschränkungen oder Einschränkungen des öffentlichen Lebens irgendwelcher Art sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG nicht möglich. Dem AG dürfen aus diesem Titel keine Kosten irgendwelcher Art erwachsen.

 

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für ausführenden Firmen.
Für Wohnungskäufer sind jegliche vertraglichen Bedingungen im jeweiligen Vertrag bzw. im Bauträgervertragsgesetzt geregelt.